Personen] und nicht mehr als Fr. 18'000.-- [bei Ehepaaren]) Vermögensgrenzen bilden, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird, oder aber ob die genannten Beträge als Freibeträge in dem Sinn zu verstehen sind, dass nicht in sie eingegriffen werden darf. Beide Auslegungsergebnisse sind mit dem Normzweck vereinbar. Analoges gilt für die Frage, welche Vermögensgrenzen oder welche Freibeträge gemäss § 21 Abs. 2 VKES bei verheirateten Personen gelten, falls für die Eheleute je eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht.