Das Reinvermögen (oder Nettovermögen) resultiert dabei im Wesentlichen daraus, dass das Bruttovermögen der betroffenen Person ermittelt (vgl. §§ 43-48 StG) und um die – anrechenbaren – Schulden (vgl. § 50 StG) reduziert wird (vgl. zum Ganzen auch die Weisungen der Dienststelle Steuern im "Luzerner Steuerbuch", namentlich Band 1 Vermögenssteuer, welchen als Verwaltungsanordnungen freilich kein Gesetzesrang zukommt und die einer gerichtlichen Überprüfung offen stehen). Aus dem Normzweck des § 21 Abs. 2 VKES lassen sich keine zuverlässigen Schlüsse zur Beurteilung der Frage gewinnen, ob die in der Verordnung genannten Vermögen (von nicht mehr als Fr. 12'000.-- [bei nicht verheirateten