Der Normzweck legt nahe, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids der KESB über die Kostenverlegung massgebend sind, was mit dem Abstellen auf das Reinvermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung insofern nicht gewährleistet wäre, als die entsprechende Steuerveranlagung bereits längere Zeit zurückliegen kann. Denn damit blieben Vermögensveränderungen unberücksichtigt, die in der Zeit zwischen der jüngsten rechtskräftigen Steuerveranlagung und dem Entscheid der KESB über die Kostentragung eingetreten sind.