4.3.2. Sinn und Zweck des § 21 Abs. 2 VKES ist es, Personen, die von Massnahmen betroffen sind, von der Kostentragungspflicht gemäss § 21 Abs. 1 VKES auszunehmen, wenn sie in wirtschaftlich schlechten Verhältnissen leben. Der Normzweck legt nahe, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids der KESB über die Kostenverlegung massgebend sind, was mit dem Abstellen auf das Reinvermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung insofern nicht gewährleistet wäre, als die entsprechende Steuerveranlagung bereits längere Zeit zurückliegen kann.