Hätte er bei Ehepaaren, bei denen für beide Eheleute Massnahmen verfügt worden sind, einen höheren Betrag als Fr. 18'000.-- für massgeblich erklären wollen, hätte es sich zumindest angeboten, dies in der Verordnung entsprechend zu normieren. Da dies unterblieb, legt der Wortlaut der Norm nahe, dass der in der Verordnung genannte Betrag von Fr. 18'000.-- bei Eheleuten unabhängig davon massgebend ist, ob für beide oder nur einen Ehegatten eine Massnahme errichtet worden ist. 4.3.2.