Schliesslich spricht der Wortlaut von § 21 Abs. 2 VKES einzig von einer (im massnahmerechtlichen Sinn) betroffenen Person. Auf dem Weg der grammatikalischen Auslegung lässt sich hingegen keine klare Aussage dazu ermitteln, wie zu verfahren ist, wenn, wie hier, für beide Eheleute eine Massnahme besteht. Der Verordnungsgeber spricht vom steuerrechtlichen Reinvermögen der betroffenen Person oder bei Ehepaaren (§ 21 Abs. 2 VKES). Hätte er bei Ehepaaren, bei denen für beide Eheleute Massnahmen verfügt worden sind, einen höheren Betrag als Fr. 18'000.-- für massgeblich erklären wollen, hätte es sich zumindest angeboten, dies in der Verordnung entsprechend zu normieren.