betroffene Person kostenpflichtig wird, oder ob die genannten Beträge als Freibeträge in dem Sinn zu verstehen sind, dass in sie nicht eingegriffen werden darf. Auch hier gilt indes, dass die Nennung entsprechender (Grenz-)Beträge ohne nähere Darlegungen eher darauf schliessen lässt, dass es sich nicht um sogenannte Freibeträge (im Sinn eines Notgroschens) handelt, die der betroffenen Person unter allen Umständen verbleiben sollen. Schliesslich spricht der Wortlaut von § 21 Abs. 2 VKES einzig von einer (im massnahmerechtlichen Sinn) betroffenen Person.