Dass der Verordnungsgeber dies hier – anders als der Gesetzgeber im Bereich der Prämienverbilligung oder der Regierungsrat bei der Bevorschussung von Sozialhilfeleistungen – nicht tat, indiziert, dass sich der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens vorliegend in einer Bemessungsregel erschöpft, das massgebliche Vermögen im Zeitpunkt der Kostenverlegung also nach Massgabe der steuerrechtlichen Grundsätze zu ermitteln ist. Der Wortlaut der Verordnungsbestimmung lässt für sich allein weiter auch keinen eindeutigen Schluss darüber zu, ob die eben genannten Beträge von Fr. 12'000.-- (bei nicht verheirateten Personen) und Fr. 18'000.-- (bei Ehepaaren) Vermögensgrenzen bilden, ab welchen die