letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung als massgebend bestimmen wollen, hätte es freilich nahe gelegen, ausdrücklich auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemäss Steuergesetz Bezug zu nehmen (vgl. etwa § 7 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung [PVG; SRL Nr. 866] bezüglich des Anspruchs auf Prämienverbilligung oder § 26 Abs. 2 der Sozialhilfeverordnung [SHV; SRL Nr. 892a] hinsichtlich des Anspruchs auf Bevorschussung, wonach das Reineinkommen gemäss der letzten Steuerveranlagung abzüglich bevorschusster Unterhaltsbeiträge massgebend ist).