4.3. (Es folgen allgemeine Ausführungen zur bundesgerichtlichen Praxis betreffend die Auslegung von Gesetzestexten.) 4.3.1. Der Text des § 21 Abs. 2 VKES sieht vor, dass – abweichend vom Grundsatz gemäss § 21 Abs. 1 der nämlichen Verordnung – das unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Kosten für die Massnahmen zu übernehmen hat, falls das steuerrechtliche Reinvermögen der betroffenen Person nicht mehr als Fr. 12'000.-- oder bei Ehepaaren nicht mehr als Fr. 18'000.-- beträgt. Der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens wird dabei nicht näher umschrieben.