eingegriffen werden darf. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer, drittens, die Frage auf, welche Vermögensgrenzen oder welche Freibeträge gemäss § 21 Abs. 2 VKES bei verheirateten Personen gelten, wenn für beide Eheleute eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht. 4.3. (Es folgen allgemeine Ausführungen zur bundesgerichtlichen Praxis betreffend die Auslegung von Gesetzestexten.)