Mit Blick auf die Akten und aufgrund der Parteivorbringen ist, erstens, darüber zu befinden, ob der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens gemäss § 21 Abs. 2 VKES das entsprechende Vermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung meint oder aber als Bemessungsregel zu verstehen ist. Weiter ist, zweitens, zu beurteilen, ob die in § 21 Abs. 2 VKES genannten Vermögen (von nicht mehr als Fr. 12'000.-- [bei nicht verheirateten Personen] und nicht mehr als Fr. 18'000.-- [bei Ehepaaren]) Vermögensgrenzen bilden, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird, oder aber ob die genannten Beträge als Freibeträge in dem Sinn zu verstehen sind, als dass in diese nicht