Aus den Erwägungen: 4.2. (…) In mehrfacher Hinsicht strittig und zu prüfen ist der Bedeutungsgehalt von § 21 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206): Mit Blick auf die Akten und aufgrund der Parteivorbringen ist, erstens, darüber zu befinden, ob der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens gemäss § 21 Abs. 2 VKES das entsprechende Vermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung meint oder aber als Bemessungsregel zu verstehen ist.