Z den Schlussbericht und die Schlussrechnung des vormaligen Beistands von A für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2013, entliess ihn aus seinem Amt, legte die Kosten für die Führung der Massnahme antragsgemäss auf Fr. 9'987.90 fest und überband diese ebenso wie die Entscheidgebühr von Fr. 350.-- A. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, der Entscheid vom 2. Oktober 2013 sei insoweit aufzuheben, als A verpflichtet werde, die Kosten für die Massnahme sowie die amtlichen Kosten zu tragen. Aus den Erwägungen: 4.2. (…)