Die Beträge von Fr. 12'000.-- bei nicht verheirateten Personen bzw. Fr. 18'000.-- bei Ehepaaren bilden bloss Vermögensgrenzen, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird und ein Eingriff in diese Beträge zulässig ist. Bei Eheleuten gilt unabhängig davon, ob für beide oder nur einen Ehegatten eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht, eine Vermögensgrenze von Fr. 18'000.--. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: