{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-13-82_2014-07-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10346", "Checksum": "d45c9f2ebb05015fd03e25b3b2125d4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 13 82", "2014 II Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 07.07.2014 3H 13 82 (2014 II Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beim Entscheid betreffend Kostentragung gemäss § 21 VKES ist das massgebliche Vermögen der betroffenen Person im Zeitpunkt der Kostenverlegung nach Massgabe der steuerrechtlichen Grundsätze zu ermitteln. Die Beträge von Fr. 12'000.-- bei nicht verheirateten Personen bzw. Fr. 18'000.-- bei Ehepaaren bilden bloss Vermögensgrenzen, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird und ein Eingriff in diese Beträge zulässig ist. Bei Eheleuten gilt unabhängig davon, ob für beide oder nur einen Ehegatten eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht, eine Vermögensgrenze von Fr. 18'000.--. | § 21 Abs. 2 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:58", "Checksum": "5f97101902eddccf7f53e5db7ff8708b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 07.07.2014 3H 13 82 (2014 II Nr. 12)\nRegeste:\nBeim Entscheid betreffend Kostentragung gemäss § 21 VKES ist das massgebliche Vermögen der betroffenen Person im Zeitpunkt der Kostenverlegung nach Massgabe der steuerrechtlichen Grundsätze zu ermitteln. Die Beträge von Fr. 12'000.-- bei nicht verheirateten Personen bzw. Fr. 18'000.-- bei Ehepaaren bilden bloss Vermögensgrenzen, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird und ein Eingriff in diese Beträge zulässig ist. Bei Eheleuten gilt unabhängig davon, ob für beide oder nur einen Ehegatten eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht, eine Vermögensgrenze von Fr. 18'000.--. | § 21 Abs. 2 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n sich, dass die normunmittelbaren Auslegungselemente, soweit verwertbar, die Auslegung des Justiz- und Sicherheitsdepartements und des Beschwerdeführers bestätigen und beim Entscheid betreffend Kostentragung gemäss § 21 VKES das aktuelle steuerrechtliche Reinvermögen, ermittelt nach Massgabe der steuerrechtlichen Grundsätze, massgebend ist. Wenn, wie vorliegend, in der Hauptsache der Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2013 zu prüfen sind und über die Kosten für die Führung der Massnahme (Mandatsentschädigung) im nämlichen Zeitraum zu befinden ist, ist für den Entscheid betreffend Kostentragung gemäss § 21 VKES somit auf die tatsächlichen (Vermögens-)Verhältnisse per Ende Juli 2013 abzustellen. 4.4.2. Im Licht der verschiedenen Auslegungselemente resultiert unter Berücksichtigung des Wortlauts, vor allem aber des historischen Auslegungselements, dass die in § 21 Abs. 2 VKES genannten Vermögen (von nicht mehr als Fr. 12'000.-- [bei nicht verheirateten Personen] und nicht mehr als Fr. 18'000.-- [bei Ehepaaren]) Vermögensgrenzen bilden, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird. Zu Recht nicht strittig ist, dass dieses Auslegungsergebnis mit höherrangigem kantonalem wie Bundesrecht vereinbar ist. Im Interesse der Stärkung der Selbstverantwortung und der Förderung des Willens zur Selbsthilfe wäre es möglich gewesen, die in der Verordnung normierten Beträge (oder allenfalls tiefere Vermögen) nicht als Vermögensgrenzen, sondern als unantastbare Freibeträge auszugestalten. Einen bundes- oder kantonalrechtlichen Anspruch darauf gibt es freilich nicht, auch wenn in anderen Rechtsbereichen (zum Beispiel unentgeltliche Rechtspflege oder Ergänzungsleistungen) Freibeträge oder \"Notgroschen\" vorgesehen sind. 4.4.3. Schliesslich ergibt sich, dass die normunmittelbaren Auslegungselemente, soweit verwertbar, ausgehend vom Wortlaut, insbesondere unter Berücksichtigung des historischen Auslegungselements, dafür sprechen, dass bei Eheleuten eine Vermögensgrenze von Fr. 18'000.-- gilt, unabhängig davon, ob für beide oder bloss einen Ehegatten eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht. Die entsprechende Regelung ist weder willkürlich, noch verstösst sie gegen das Rechtsgleichheitsgebot. |"}