{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-13-82_2014-07-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10346", "Checksum": "d45c9f2ebb05015fd03e25b3b2125d4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 13 82", "2014 II Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 07.07.2014 3H 13 82 (2014 II Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beim Entscheid betreffend Kostentragung gemäss § 21 VKES ist das massgebliche Vermögen der betroffenen Person im Zeitpunkt der Kostenverlegung nach Massgabe der steuerrechtlichen Grundsätze zu ermitteln. Die Beträge von Fr. 12'000.-- bei nicht verheirateten Personen bzw. 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Fr. 18'000.-- bei Ehepaaren bilden bloss Vermögensgrenzen, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird und ein Eingriff in diese Beträge zulässig ist. Bei Eheleuten gilt unabhängig davon, ob für beide oder nur einen Ehegatten eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht, eine Vermögensgrenze von Fr. 18'000.--. | § 21 Abs. 2 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n Person kostenpflichtig wird, oder aber ob die genannten Beträge als Freibeträge in dem Sinn zu verstehen sind, dass in sie nicht eingegriffen werden darf. Entsprechendes gilt für die Frage, welche Vermögensgrenzen oder welche Freibeträge gemäss § 21 Abs. 2 VKES bei verheirateten Personen gelten, falls für die Eheleute je eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme errichtet worden ist. 4.3.4. 4.3.4.1. Hinsichtlich des historischen Auslegungselements ist davon auszugehen, dass § 27 Abs. 4 der Verordnung über das Vormundschaftswesen (in der bis am 31.12.2003 gültigen Fassung) vorsah, dass die Betreuungsperson aus der Gemeindekasse zu entschädigen war, wenn das Vermögen der betroffenen Person weniger als Fr. 20'000.-- betrug. Laut Amtsbericht des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 14. April 2014 wurde diese Bestimmung auf Antrag der Gemeinden mit Wirkung per 1. Januar 2004 aufgehoben. Gemäss § 28a Abs. 2 der Verordnung über das Vormundschaftswesen (in der vom 1.1.2004 bis am 31.12.2012 gültigen Fassung) trug das unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Kosten der Entschädigung, wenn die betroffene Person bedürftig war. In der Aktennotiz vom 27. November 2012 (Kindes- und Erwachsenenschutzrecht: Entwürfe einer neuen Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz und von weiteren Verordnungsänderungen zur Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts) fasste das Justiz- und Sicherheitsdepartement zuhanden des Regierungsrats die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zusammen. Dabei wurde unter anderem festgehalten, mehrere Vernehmlassungsadressaten (14 Gemeinden und der Verband Luzerner Gemeinden) hätten eine Senkung des im Entwurf vorgesehenen Vermögensfreibetrags von Fr. 20'000.-- auf Fr. 10'000.-- oder Fr. 12'000.-- gefordert. Dieses Anliegen sei verständlich, gehe es doch um Kosten, die sonst von den Gemeinden zu tragen seien. Der Betrag werde auf Fr. 12'000.-- angepasst. Gleichzeitig werde präzisiert, dass es dabei um das steuerrechtliche Reinvermögen gehe. Für Ehepaare betrage die Vermögensfreigrenze Fr. 18'000.--. In der Aktennotiz vom 20. November 2012 (Bemerkungen zum Entwurf der neuen Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz [SRL Nr. 206]) hielt das Justiz- und Sicherheitsdepartement fest, bedürftig und damit von der Kostentragung gemäss § 21 auszunehmen seien Personen, deren steuerrechtliches Reinvermögen nicht mehr als Fr. 12'000.-- betrage; bei Ehepaaren belaufe sich der entsprechende Betrag auf Fr. 18'000.--. Diese Regelung sei in den letzten Jahren von einigen Vormundschaftsbehörden angewandt worden und habe sich grundsätzlich bewährt, weshalb sie künftig kantonsweit gelten solle. Eine Vermögensgrenze als Grundlage für die Kostenüberwälzung (auf die Gemeinden) vorzusehen, stelle eine einfache und praktikable Lösung dar. 4.3.4.2. In den Materialien ist mehrfach vom steuerrechtlichen Reinvermögen die Rede, ohne dass auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung Bezug genommen wird. Dies spricht eher dafür, dass der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens bloss als Bemessungsregel zu verstehen ist, schliesst aber die Massgeblichkeit des Reinvermögens gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nicht von vornherein aus. Die Materialen weisen insgesamt darauf hin, dass die in § 21 Abs. 2 VKES genannten Beträge (Fr. 12'000.-- für alleinstehende Personen; Fr. 18'000.-- für Ehepaare) lediglich Vermögensgrenzen darstellen, bei deren Überschreiten die betroffene Person kostenpflichtig wird. Wohl ist in der Aktennotiz vom 27. November 2012 zunächst von einem \"Vermögensfreibetrag\" die Rede. In derselben Aktennotiz findet sich jedoch ebenso die Bezeichnung \"Vermögensfreigrenze\", weshalb davon ausgegangen werden darf, dass die beiden Begriffe nicht im technischen Sinn, sondern frei austauschbar verwendet werden. Demgegenüber ist in den \"Bemerkungen zum Entwurf der neuen Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (SRL Nr. 206)\" vom 20. November 2012 ausnahmslos von \"Vermögensgrenzen\" die Rede; darauf ist abzustellen. Laut Materialien ist bei Eheleuten das steuerrechtliche Reinvermögen von Fr. 18'000.-- die Vermögensgrenze. Eine Differenzierung danach, ob für einen oder beide Ehegatten erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen bestehen, wird nicht gemacht. Das spricht dafür, dass die genannte Vermögensgrenze von Fr. 18'000.-- unabhängig davon massgebend ist, ob für einen oder beide Eheleute erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen bestehen. 4.4. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: 4.4.1. Der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens gemäss § 21 Abs. 2 VKES ist nach dem Wortlaut wohl nicht eindeutig, legt aber nahe, dass er sich in einer Bemessungsregel erschöpft; das heisst, das massgebliche Vermögen ist im Zeitpunkt der Kostenverlegung nach Massgabe der steuerrechtlichen Grundsätze zu ermitteln (vgl. E. 4.3.1). Die ratio legis spricht unzweideutig dafür, dass der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens nicht über einen Hinweis auf die Berechnungsweise des kostenrechtlich einschlägigen Vermögens hinausgeht (vgl. E. 4.3.2). Dieses Auslegungsergebnis wird sowohl durch das systematische wie auch durch das historische Auslegungselement bestätigt (vgl. E. 4.3.3 und 4.3.4). Aus dem Gesagten ergibt"}