{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-13-82_2014-07-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10346", "Checksum": "d45c9f2ebb05015fd03e25b3b2125d4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 13 82", "2014 II Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 07.07.2014 3H 13 82 (2014 II Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beim Entscheid betreffend Kostentragung gemäss § 21 VKES ist das massgebliche Vermögen der betroffenen Person im Zeitpunkt der Kostenverlegung nach Massgabe der steuerrechtlichen Grundsätze zu ermitteln. Die Beträge von Fr. 12'000.-- bei nicht verheirateten Personen bzw. 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Fr. 18'000.-- bei Ehepaaren bilden bloss Vermögensgrenzen, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird und ein Eingriff in diese Beträge zulässig ist. Bei Eheleuten gilt unabhängig davon, ob für beide oder nur einen Ehegatten eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht, eine Vermögensgrenze von Fr. 18'000.--. | § 21 Abs. 2 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n betroffenen Person. Auf dem Weg der grammatikalischen Auslegung lässt sich hingegen keine klare Aussage dazu ermitteln, wie zu verfahren ist, wenn, wie hier, für beide Eheleute eine Massnahme besteht. Der Verordnungsgeber spricht vom steuerrechtlichen Reinvermögen der betroffenen Person oder bei Ehepaaren (§ 21 Abs. 2 VKES). Hätte er bei Ehepaaren, bei denen für beide Eheleute Massnahmen verfügt worden sind, einen höheren Betrag als Fr. 18'000.-- für massgeblich erklären wollen, hätte es sich zumindest angeboten, dies in der Verordnung entsprechend zu normieren. Da dies unterblieb, legt der Wortlaut der Norm nahe, dass der in der Verordnung genannte Betrag von Fr. 18'000.-- bei Eheleuten unabhängig davon massgebend ist, ob für beide oder nur einen Ehegatten eine Massnahme errichtet worden ist. 4.3.2. Sinn und Zweck des § 21 Abs. 2 VKES ist es, Personen, die von Massnahmen betroffen sind, von der Kostentragungspflicht gemäss § 21 Abs. 1 VKES auszunehmen, wenn sie in wirtschaftlich schlechten Verhältnissen leben. Der Normzweck legt nahe, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids der KESB über die Kostenverlegung massgebend sind, was mit dem Abstellen auf das Reinvermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung insofern nicht gewährleistet wäre, als die entsprechende Steuerveranlagung bereits längere Zeit zurückliegen kann. Denn damit blieben Vermögensveränderungen unberücksichtigt, die in der Zeit zwischen der jüngsten rechtskräftigen Steuerveranlagung und dem Entscheid der KESB über die Kostentragung eingetreten sind. Die ratio legis spricht klar dafür, dass sich der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens in einem Hinweis auf die Berechnungsweise des kostenrechtlich einschlägigen Vermögens erschöpft. Die KESB hat demzufolge vor Erlass des entsprechenden Entscheids das Reinvermögen der betroffenen Person nach Massgabe der steuerrechtlichen Gesetze (vgl. insbesondere §§ 43 ff. des Steuergesetzes [StG; SRL Nr. 620]) und Grundsätze zu bestimmen. Das Reinvermögen (oder Nettovermögen) resultiert dabei im Wesentlichen daraus, dass das Bruttovermögen der betroffenen Person ermittelt (vgl. §§ 43-48 StG) und um die – anrechenbaren – Schulden (vgl. § 50 StG) reduziert wird (vgl. zum Ganzen auch die Weisungen der Dienststelle Steuern im \"Luzerner Steuerbuch\", namentlich Band 1 Vermögenssteuer, welchen als Verwaltungsanordnungen freilich kein Gesetzesrang zukommt und die einer gerichtlichen Überprüfung offen stehen). Aus dem Normzweck des § 21 Abs. 2 VKES lassen sich keine zuverlässigen Schlüsse zur Beurteilung der Frage gewinnen, ob die in der Verordnung genannten Vermögen (von nicht mehr als Fr. 12'000.-- [bei nicht verheirateten Personen] und nicht mehr als Fr. 18'000.-- [bei Ehepaaren]) Vermögensgrenzen bilden, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird, oder aber ob die genannten Beträge als Freibeträge in dem Sinn zu verstehen sind, dass nicht in sie eingegriffen werden darf. Beide Auslegungsergebnisse sind mit dem Normzweck vereinbar. Analoges gilt für die Frage, welche Vermögensgrenzen oder welche Freibeträge gemäss § 21 Abs. 2 VKES bei verheirateten Personen gelten, falls für die Eheleute je eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht. 4.3.3. In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass § 21 VKES regelt, wer die Kosten für die Amtshandlungen und für die Massnahmen, einschliesslich Entschädigung und Spesenersatz für die Betreuungsperson, zu tragen hat. Gegen den Entscheid der KESB betreffend Kostenverlegung und -festsetzung kann nach Massgabe von Art. 450 ZGB Beschwerde eingereicht werden. Für den Anspruch auf Prämienverbilligung sind, wie bereits erwogen, laut § 7 Abs. 4 Satz 1 PVG die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemäss Steuergesetz massgebend (vgl. E. 4.3.1 hievor). Haben sich die persönlichen, die familiären oder die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem 1. Januar des Jahres, für das Prämienverbilligung beansprucht wird, wesentlich geändert, wird die Prämienverbilligung auf begründetes Gesuch oder allenfalls von Amtes wegen angepasst. Das Gesuch um Erhöhung der Prämienverbilligung ist spätestens am letzten Tag des Jahres einzureichen, für das eine Änderung der Verhältnisse geltend gemacht wird. Wird die Frist nicht eingehalten, wird die Änderung erst ab dem Jahr berücksichtigt, in dem das Gesuch eingereicht wurde (§ 8a PVG). Für den Bereich der Prämienverbilligung sieht der Gesetzgeber mithin ausdrücklich vor, dass unter den in § 8a PVG formulierten Voraussetzungen die bereits verfügte Prämienverbilligung den effektiven Verhältnissen angepasst werden kann. Für die Belange der Kostenverlegung und der Kostenfestsetzung durch die KESB besteht keine analoge gesetzliche Regelung. Dies spricht dafür, dass im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die KESB die aktuellen Vermögensverhältnisse nach Massgabe der steuerrechtlichen Gesetze und Grundsätze zu erheben sind. Aus dem systematischen Auslegungselement ergibt sich nichts zur Frage, ob die in § 21 Abs. 2 VKES genannten Vermögen (von nicht mehr als Fr. 12'000.-- [bei nicht verheirateten Personen] und nicht mehr als Fr. 18'000.-- [bei Ehepaaren]) Vermögensgrenzen bilden, ab welchen die betroffene"}