{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-13-82_2014-07-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10346", "Checksum": "d45c9f2ebb05015fd03e25b3b2125d4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 13 82", "2014 II Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 07.07.2014 3H 13 82 (2014 II Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beim Entscheid betreffend Kostentragung gemäss § 21 VKES ist das massgebliche Vermögen der betroffenen Person im Zeitpunkt der Kostenverlegung nach Massgabe der steuerrechtlichen Grundsätze zu ermitteln. Die Beträge von Fr. 12'000.-- bei nicht verheirateten Personen bzw. 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Fr. 18'000.-- bei Ehepaaren bilden bloss Vermögensgrenzen, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird und ein Eingriff in diese Beträge zulässig ist. Bei Eheleuten gilt unabhängig davon, ob für beide oder nur einen Ehegatten eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht, eine Vermögensgrenze von Fr. 18'000.--. | § 21 Abs. 2 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n\n| Entscheid: | Mit Entscheid vom 18. April 2013 übertrug die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Z die für A geführte umfassende Beistandschaft an die KESB Y, welche die Massnahme aufhob, an deren Stelle eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung anordnete sowie den Beschwerdeführer zum Beistand ernannte. Am 2. Oktober 2013 genehmigte die KESB Z den Schlussbericht und die Schlussrechnung des vormaligen Beistands von A für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2013, entliess ihn aus seinem Amt, legte die Kosten für die Führung der Massnahme antragsgemäss auf Fr. 9'987.90 fest und überband diese ebenso wie die Entscheidgebühr von Fr. 350.-- A. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, der Entscheid vom 2. Oktober 2013 sei insoweit aufzuheben, als A verpflichtet werde, die Kosten für die Massnahme sowie die amtlichen Kosten zu tragen. Aus den Erwägungen: 4.2. (…) In mehrfacher Hinsicht strittig und zu prüfen ist der Bedeutungsgehalt von § 21 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206): Mit Blick auf die Akten und aufgrund der Parteivorbringen ist, erstens, darüber zu befinden, ob der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens gemäss § 21 Abs. 2 VKES das entsprechende Vermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung meint oder aber als Bemessungsregel zu verstehen ist. Weiter ist, zweitens, zu beurteilen, ob die in § 21 Abs. 2 VKES genannten Vermögen (von nicht mehr als Fr. 12'000.-- [bei nicht verheirateten Personen] und nicht mehr als Fr. 18'000.-- [bei Ehepaaren]) Vermögensgrenzen bilden, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird, oder aber ob die genannten Beträge als Freibeträge in dem Sinn zu verstehen sind, als dass in diese nicht eingegriffen werden darf. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer, drittens, die Frage auf, welche Vermögensgrenzen oder welche Freibeträge gemäss § 21 Abs. 2 VKES bei verheirateten Personen gelten, wenn für beide Eheleute eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht. 4.3. (Es folgen allgemeine Ausführungen zur bundesgerichtlichen Praxis betreffend die Auslegung von Gesetzestexten.) 4.3.1. Der Text des § 21 Abs. 2 VKES sieht vor, dass – abweichend vom Grundsatz gemäss § 21 Abs. 1 der nämlichen Verordnung – das unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Kosten für die Massnahmen zu übernehmen hat, falls das steuerrechtliche Reinvermögen der betroffenen Person nicht mehr als Fr. 12'000.-- oder bei Ehepaaren nicht mehr als Fr. 18'000.-- beträgt. Der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens wird dabei nicht näher umschrieben. Nach dem Wortlaut ist unklar, ob zur Bemessung des steuerrechtlichen Reinvermögens die im Zeitpunkt der Kostenerhebung durch die KESB jeweils letzte rechtskräftige Steuerveranlagung massgebend ist oder ob sich der Bedeutungsgehalt des Begriffs des steuerrechtlichen Reinvermögens darin erschöpft, dass das massnahmerechtliche Vermögen im Zeitpunkt der fraglichen Kostenverlegung nach den Grundsätzen für die Ermittlung des steuerrechtlichen Reinvermögens festzustellen ist. Hätte der Verordnungsgeber mit dem Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens nicht bloss eine Bemessungsregel (für die Vermögensbestimmung im Zeitpunkt des Kostenentscheids), sondern das steuerrechtliche Reinvermögen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung als massgebend bestimmen wollen, hätte es freilich nahe gelegen, ausdrücklich auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemäss Steuergesetz Bezug zu nehmen (vgl. etwa § 7 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung [PVG; SRL Nr. 866] bezüglich des Anspruchs auf Prämienverbilligung oder § 26 Abs. 2 der Sozialhilfeverordnung [SHV; SRL Nr. 892a] hinsichtlich des Anspruchs auf Bevorschussung, wonach das Reineinkommen gemäss der letzten Steuerveranlagung abzüglich bevorschusster Unterhaltsbeiträge massgebend ist). Dass der Verordnungsgeber dies hier – anders als der Gesetzgeber im Bereich der Prämienverbilligung oder der Regierungsrat bei der Bevorschussung von Sozialhilfeleistungen – nicht tat, indiziert, dass sich der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens vorliegend in einer Bemessungsregel erschöpft, das massgebliche Vermögen im Zeitpunkt der Kostenverlegung also nach Massgabe der steuerrechtlichen Grundsätze zu ermitteln ist. Der Wortlaut der Verordnungsbestimmung lässt für sich allein weiter auch keinen eindeutigen Schluss darüber zu, ob die eben genannten Beträge von Fr. 12'000.-- (bei nicht verheirateten Personen) und Fr. 18'000.-- (bei Ehepaaren) Vermögensgrenzen bilden, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird, oder ob die genannten Beträge als Freibeträge in dem Sinn zu verstehen sind, dass in sie nicht eingegriffen werden darf. Auch hier gilt indes, dass die Nennung entsprechender (Grenz-)Beträge ohne nähere Darlegungen eher darauf schliessen lässt, dass es sich nicht um sogenannte Freibeträge (im Sinn eines Notgroschens) handelt, die der betroffenen Person unter allen Umständen verbleiben sollen. Schliesslich spricht der Wortlaut von § 21 Abs. 2 VKES einzig von einer (im massnahmerechtlichen Sinn)"}