{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-13-82_2014-07-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10346", "Checksum": "d45c9f2ebb05015fd03e25b3b2125d4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 13 82", "2014 II Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 07.07.2014 3H 13 82 (2014 II Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beim Entscheid betreffend Kostentragung gemäss § 21 VKES ist das massgebliche Vermögen der betroffenen Person im Zeitpunkt der Kostenverlegung nach Massgabe der steuerrechtlichen Grundsätze zu ermitteln. Die Beträge von Fr. 12'000.-- bei nicht verheirateten Personen bzw. Fr. 18'000.-- bei Ehepaaren bilden bloss Vermögensgrenzen, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird und ein Eingriff in diese Beträge zulässig ist. Bei Eheleuten gilt unabhängig davon, ob für beide oder nur einen Ehegatten eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht, eine Vermögensgrenze von Fr. 18'000.--. | § 21 Abs. 2 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:58", "Checksum": "5f97101902eddccf7f53e5db7ff8708b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 07.07.2014 3H 13 82 (2014 II Nr. 12)\nRegeste:\nBeim Entscheid betreffend Kostentragung gemäss § 21 VKES ist das massgebliche Vermögen der betroffenen Person im Zeitpunkt der Kostenverlegung nach Massgabe der steuerrechtlichen Grundsätze zu ermitteln. Die Beträge von Fr. 12'000.-- bei nicht verheirateten Personen bzw. Fr. 18'000.-- bei Ehepaaren bilden bloss Vermögensgrenzen, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird und ein Eingriff in diese Beträge zulässig ist. Bei Eheleuten gilt unabhängig davon, ob für beide oder nur einen Ehegatten eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht, eine Vermögensgrenze von Fr. 18'000.--. | § 21 Abs. 2 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Kindes- und Erwachsenenschutz |\n| Entscheiddatum: | 07.07.2014 |\n| Fallnummer: | 3H 13 82 |\n| LGVE: | 2014 II Nr. 12 |\n| Gesetzesartikel: | § 21 Abs. 2 VKES. |\n| Leitsatz: | Beim Entscheid betreffend Kostentragung gemäss § 21 VKES ist das massgebliche Vermögen der betroffenen Person im Zeitpunkt der Kostenverlegung nach Massgabe der steuerrechtlichen Grundsätze zu ermitteln. Die Beträge von Fr. 12'000.-- bei nicht verheirateten Personen bzw. Fr. 18'000.-- bei Ehepaaren bilden bloss Vermögensgrenzen, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird und ein Eingriff in diese Beträge zulässig ist. Bei Eheleuten gilt unabhängig davon, ob für beide oder nur einen Ehegatten eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht, eine Vermögensgrenze von Fr. 18'000.--. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}