Die Vorinstanz ist daher gehalten, vertieft abzuklären, inwiefern beim Beschwerdeführer aktuell ein Schwächezustand vorliegt und welche Auswirkungen dieser Schwächezustand auf seine Fähigkeit, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, hat. Sofern sich bereits gestützt auf die – dem Kantonsgericht nicht vorliegenden – Beweisergebnisse zum ursprünglichen Massnahmenentscheid erschliesst, inwiefern der Beschwerdeführer neben körperlichen auch geistige Behinderungen zu bewältigen hat, wäre ergänzend zu prüfen, ob und mit welchen Konsequenzen hinsichtlich der Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführung sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit allenfalls