Indes lässt sich die umstrittene Frage des Ausmasses der nach der Rehabilitation verbleibenden Störungen und deren Auswirkungen anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht beurteilen. Insbesondere ist unklar, inwiefern neben den körperlichen Einschränkungen eine geistige Behinderung vorliegt und wie sich diese – gegebenenfalls – praktisch auswirkt. Die Vorinstanz ist daher gehalten, vertieft abzuklären, inwiefern beim Beschwerdeführer aktuell ein Schwächezustand vorliegt und welche Auswirkungen dieser Schwächezustand auf seine Fähigkeit, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, hat.