Weitere medizinische Berichte sind in den Akten nicht dokumentiert. Insbesondere sind die Abklärungsergebnisse, die dem ursprünglichen Massnahmenentscheid der Vormundschaftsbehörde Y zugrunde liegen, in den vorliegenden Unterlagen nicht enthalten. 3.4.4. Somit bestehen mit Blick auf die Akten zwar Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand vorliegt und sich daraus eine Schutzbedürftigkeit ergibt. Indes lässt sich die umstrittene Frage des Ausmasses der nach der Rehabilitation verbleibenden Störungen und deren Auswirkungen anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht beurteilen.