In den Akten befindet sich in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein Kurzbericht von Dr. med. B vom 26. September 2013, welcher als Grund für den Schwächezustand eine unfallbedingte geistige und körperliche Behinderung nennt. Auf die Frage, wie sich dieser Schwächezustand konkret im Alltag auswirkt, führt der Arzt hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit an, wobei der Beschwerdeführer selbstständig wohne und auch im Haushalt selbstständig sei.