Er führt aus, dass als Folge des Unfalls neben Einschränkungen im Sprachvermögen vor allem körperliche Schädigungen im Bereich des Bewegungsapparats zurückgeblieben seien. Wesentliche geistige oder kognitive Einschränkungen lägen nicht vor. Er sei nicht geistig behindert, auch wenn dies aufgrund der Sprachschwierigkeiten allenfalls so scheinen möge. Im schriftlichen Ausdruck zeige sich, dass er geistig völlig klar sei. Er sei in der Lage, ein weitgehend selbstständiges Leben zu führen, und brauche keine Unterstützung in Form einer Beistandschaft. 3.4.3. In den Akten befindet sich in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein Kurzbericht von Dr. med.