Aus den Erwägungen: 3.4. Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 aufgrund eines Unfalls ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat. Uneinigkeit besteht darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Intensität die nach der Rehabilitation verbleibenden Störungen einen rechtlich relevanten Schwächezustand darstellen und in welchem Ausmass daraus ein Unvermögen bei der Besorgung der eigenen Angelegenheiten resultiert. 3.4.1. Dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde Y vom 20. April 2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem besagten Unfall 14 Tage im Koma lag.