| | Entscheid: | Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z ersetzte die von der Vormundschaftsbehörde Y für A angeordnete altrechtliche Beistandschaft in Anwendung des neuen Erwachsenenschutzrechts durch eine Begleit- und Vertretungsbeistandschaft. Gegen diesen Entscheid erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 3.4. Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 aufgrund eines Unfalls ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat.