Der Vorinstanz ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Interessen von A gerade auch wahren kann, indem er es ablehnt, Aufgaben zu übernehmen, für deren Erledigung eigentlich die KESB bzw. deren Rechtsdienst zuständig wäre und für die er als juristischer Laie möglicherweise nicht qualifiziert wäre, um dergestalt mögliche negative Folgen, die sich aus seinem Handeln ergeben könnten, von vornherein vom Verbeiständeten abzuwenden. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Beschwerdelegitimation aberkennen möchte, verkennt sie, dass die Interessenwahrung zum Vorteil der betroffenen Person auch in der Vermeidung eines Übernahmeverschuldens gesehen