Damit handle er nicht in dessen Interesse, sondern verfolge eigene, nicht rechtlich geschützte Interessen. Der Vorinstanz ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Interessen von A gerade auch wahren kann, indem er es ablehnt, Aufgaben zu übernehmen, für deren Erledigung eigentlich die KESB bzw. deren Rechtsdienst zuständig wäre und für die er als juristischer Laie möglicherweise nicht qualifiziert wäre, um dergestalt mögliche negative Folgen, die sich aus seinem Handeln ergeben könnten, von vornherein vom Verbeiständeten abzuwenden.