gebracht werden dürften. Am Kriterium mangelnder Vertrautheit mit den Belangen der betroffenen Person sollte die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers mithin nicht scheitern. Zweifelhaft erscheint vielmehr die Frage nach der Interessenwahrung. Die KESB stellt sich auf den Standpunkt, Grund der Beschwerde sei die Ablehnung des Beschwerdeführers, eine ihm übertragene, für das Wohlergehen von A zentrale Aufgabe wahrzunehmen. Damit handle er nicht in dessen Interesse, sondern verfolge eigene, nicht rechtlich geschützte Interessen.