Diesbezüglich verdient der Einwand der KESB, wonach der Beschwerdeführer A nach eigenen Angaben noch nie persönlich getroffen habe, was gegen seinen Status als nahestehende Person spräche, zwar eine gewisse Beachtung. Allerdings lässt die Vorinstanz diese Frage zu Recht offen, denn als Beistand ist der Beschwerdeführer früher als andere kraft seiner Eigenschaften und seiner Beziehung zu A geeignet, dessen Interessen zu wahren, zumal dem zweifellos beschwerdebefugten, sorgeberechtigten Vater die behördeninternen Abläufe im Zusammenhang mit der Finanzierung fürsorgerischer Unterbringungen kaum bekannt sein und ihm allfällige Schwierigkeiten und Kompetenzstreitigkeiten kaum zur Kenntnis