Wohl macht er (auch) eigene Interessen geltend, indem die Anweisung der Vorinstanz (…) für ihn nicht unerheblichen administrativen Aufwand bedeutete; einem Eingriff in seine Rechte kommt die angeordnete Unterstützung der KESB bei der Sicherstellung der Finanzierung der Massnahmen für A indessen nicht gleich. Zu prüfen bleibt mithin die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Diesbezüglich verdient der Einwand der KESB, wonach der Beschwerdeführer A nach eigenen Angaben noch nie persönlich getroffen habe, was gegen seinen Status als nahestehende Person spräche, zwar eine gewisse Beachtung.