Dies gilt auch für Beistände: Nehmen diese mittels Beschwerde Interessen der betroffenen Person wahr, genügen tatsächliche Interessen, berührt der Entscheid der KESB aber sie selber in ihren eigenen Rechten als Mandatspersonen, können sie mit Beschwerde lediglich rechtlich geschützte Interessen verfolgen (Fassbind, a.a.O., S. 139). 3.3. (…) Mit der Vorinstanz ist zunächst von einer fehlenden Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB auszugehen.