ZGB N 24). Dritte, die nicht über die Qualifikation als nahestehende Person verfügen, sind nur zur Beschwerde legitimiert, wenn sie die Verletzung eigener, rechtlich geschützter Interessen geltend machen; bloss tatsächliche Interessen genügen nicht (Botschaft, in: BBl 2006 7084). Die Beschwerdelegitimation der nahestehenden Person setzt nicht notwendigerweise voraus, dass Interessen der betroffenen Person wahrgenommen werden. Nimmt eine nahestehende Person jedoch eigene Interessen wahr, wird sie wie eine Drittperson behandelt und nur zur Beschwerde zugelassen, wenn sie rechtlich geschützte Interessen vorbringt. Dies gilt auch für Beistände: