entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit. Nahestehende Personen können die Eltern, die Kinder, andere verwandte oder befreundete Personen, Lebenspartner, aber auch Beistände, Ärzte, Sozialarbeiter, Geistliche oder andere Personen, welche die betroffene Person betreut und begleitet haben, sein (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.6.2006, in: BBl 2006 7084; Fassbind, a.a.O., S. 138 f.; Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 24).