Am Verfahren beteiligt sind in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen, mithin die schutzbedürftige Person, aber auch die Beistandsperson, wenn deren Handlungen oder Unterlassungen Gegenstand eines Verfahrens vor der KESB im Sinn von Art. 419 ZGB geworden sind, sowie im Bereich des Kindesschutzes nebst den Kindern auch deren Eltern (Fassbind, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 138; Steck, FamKomm. Erwachsenenschutz [Hrsg. Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler], Bern 2013, Art. 450 ZGB N 21). Der Begriff der nahestehenden Person ist weit auszulegen.