Da die KESB vorliegend nicht in der Lage sei, das Interesse nach finanzieller Sicherstellung zu wahren, sei der Beschwerdeführer mit dieser Aufgabe betraut worden. Wenn dieser gegen diesen Auftrag mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde opponiere, sei er gerade nicht im Interesse von A tätig, sondern trage vielmehr dazu bei, dass er seine Hauptaufgabe, nämlich die Weiterführung der gegenwärtigen Betreuung und das Vermeiden weiterer Platzierungsabbrüche, nicht mehr erfüllen könne. Vor diesem Hintergrund müsse die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers auch in Bezug auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB negiert werden.