ZGB darin, dass nicht eigene, sondern die Interessen der betroffenen Person gewahrt würden, wenn diese dazu nicht imstande sei. Der angefochtene Entscheid offenbare zwei Interessen von A: eine richtige und geeignete Fremdplatzierung und Betreuung sowie die Gewährleistung der Finanzierung des auswärtigen Aufenthalts. Da die KESB vorliegend nicht in der Lage sei, das Interesse nach finanzieller Sicherstellung zu wahren, sei der Beschwerdeführer mit dieser Aufgabe betraut worden.