Wie weiter aus seinem Zwischenbericht vom 22. November 2013 hervorgehe, habe er A, seit er von der KESB per 1. Oktober 2013 zu dessen Beistand ernannt worden sei, bis zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch nicht persönlich getroffen. Die Frage, ob bei dieser Ausgangslage das Erfordernis der faktischen Verbundenheit und der persönlichen Betreuung und Begleitung erfüllt sei, könne jedoch offen bleiben, liege doch der Sinn und Zweck der Beschwerdebefugnis nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB darin, dass nicht eigene, sondern die Interessen der betroffenen Person gewahrt würden, wenn diese dazu nicht imstande sei.