SR 210) sei abschliessend. Vorliegend habe der Beschwerdeführer die Beschwerde in eigenem Namen und nicht als Vertreter von A als betroffener Person erhoben. Da es im angefochtenen Entscheid um die Überprüfung einer fürsorgerischen Unterbringung gegangen sei und es sich nicht um ein Verfahren nach Art. 419 ZGB oder ein Disziplinarverfahren gehandelt habe, könne der Beschwerdeführer seine Befugnis nicht aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ableiten. Wie weiter aus seinem Zwischenbericht vom 22. November 2013 hervorgehe, habe er A, seit er von der KESB per 1. Oktober 2013 zu dessen Beistand ernannt worden sei, bis zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch nicht persönlich getroffen.