Aus den Erwägungen: 3. Umstritten ist im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zunächst die Beschwerdelegitimation des Beistands (…). 3.1. Während der Beschwerdeführer implizit davon ausgeht, zur Beschwerde befugt zu sein, weil es nicht in seinen Aufgabenbereich falle, die Finanzierung einer Unterbringung zu regeln und Lösungen für Kompetenzkonflikte unter den involvierten Behörden zu finden, spricht die Vorinstanz ihm die Beschwerdelegitimation ab. Die Aufzählung der zur Beschwerde Berechtigten in Art. 450 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) sei abschliessend.