Mit Entscheid vom 10. Dezember 2013 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Beistand von A an, bei den drei als unterstützungspflichtige Gemeinwesen in Frage kommenden Gemeinden subsidiäre Kostengutsprachen für die Platzierung von A einzuholen und für den Fall einer Abweisung entsprechende beschwerdefähige Verfügungen zu verlangen. Gegen diesen Entscheid erhob der Beistand Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 3. Umstritten ist im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zunächst die Beschwerdelegitimation des Beistands (…).