| | Entscheid: | Für A wurden seit 2008 wiederholt Fremdplatzierungen in psychiatrischen Einrichtungen, Jugendheimen, Sonderschulen und Pflegefamilien angeordnet, die nur durch gelegentliche Kurzaufenthalte bei den Eltern unterbrochen wurden. Der allein sorgeberechtigte Kindsvater verlegte 2010 und 2013 seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2013 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Beistand von A an, bei den drei als unterstützungspflichtige Gemeinwesen in Frage kommenden Gemeinden subsidiäre Kostengutsprachen für die Platzierung von A einzuholen und für den Fall einer Abweisung entsprechende beschwerdefähige Verfügungen zu verlangen.