{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-13-100_2014-04-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10304", "Checksum": "16d54a3157d1f5de720a6ae9966b11c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 13 100", "2014 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.04.2014 3H 13 100 (2014 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 28.04.2014 3H 13 100 (2014 II Nr. 3)\nRegeste:\nDer Beistand ist nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Interessen der betroffenen Person wahrt, indem er es zur Vermeidung eines Übernahmeverschuldens ablehnt, Aufgaben zu übernehmen, für deren Erledigung eigentlich die KESB bzw. deren Rechtsdienst zuständig wäre. | Art. 450 Abs. 2 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n Art. 450 ZGB N 24). Dritte, die nicht über die Qualifikation als nahestehende Person verfügen, sind nur zur Beschwerde legitimiert, wenn sie die Verletzung eigener, rechtlich geschützter Interessen geltend machen; bloss tatsächliche Interessen genügen nicht (Botschaft, in: BBl 2006 7084). Die Beschwerdelegitimation der nahestehenden Person setzt nicht notwendigerweise voraus, dass Interessen der betroffenen Person wahrgenommen werden. Nimmt eine nahestehende Person jedoch eigene Interessen wahr, wird sie wie eine Drittperson behandelt und nur zur Beschwerde zugelassen, wenn sie rechtlich geschützte Interessen vorbringt. Dies gilt auch für Beistände: Nehmen diese mittels Beschwerde Interessen der betroffenen Person wahr, genügen tatsächliche Interessen, berührt der Entscheid der KESB aber sie selber in ihren eigenen Rechten als Mandatspersonen, können sie mit Beschwerde lediglich rechtlich geschützte Interessen verfolgen (Fassbind, a.a.O., S. 139). 3.3. (…) Mit der Vorinstanz ist zunächst von einer fehlenden Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB auszugehen. Vom angefochtenen Entscheid betroffen sind einzig A und dessen Eltern, insbesondere der sorgeberechtigte Vater nicht aber der Beschwerdeführer als Beistand, da das zugrunde liegende Verfahren nicht dessen Handlungen oder Unterlassungen im Sinn von Art. 419 ZGB zum Gegenstand hatte, sondern die Überprüfung der für A angeordneten Massnahmen nach Art. 314b i.V.m. Art. 431 ZGB. Ebenso ist dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Beschwerdeberechtigung nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB abzusprechen. Wohl macht er (auch) eigene Interessen geltend, indem die Anweisung der Vorinstanz (…) für ihn nicht unerheblichen administrativen Aufwand bedeutete; einem Eingriff in seine Rechte kommt die angeordnete Unterstützung der KESB bei der Sicherstellung der Finanzierung der Massnahmen für A indessen nicht gleich. Zu prüfen bleibt mithin die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Diesbezüglich verdient der Einwand der KESB, wonach der Beschwerdeführer A nach eigenen Angaben noch nie persönlich getroffen habe, was gegen seinen Status als nahestehende Person spräche, zwar eine gewisse Beachtung. Allerdings lässt die Vorinstanz diese Frage zu Recht offen, denn als Beistand ist der Beschwerdeführer früher als andere kraft seiner Eigenschaften und seiner Beziehung zu A geeignet, dessen Interessen zu wahren, zumal dem zweifellos beschwerdebefugten, sorgeberechtigten Vater die behördeninternen Abläufe im Zusammenhang mit der Finanzierung fürsorgerischer Unterbringungen kaum bekannt sein und ihm allfällige Schwierigkeiten und Kompetenzstreitigkeiten kaum zur Kenntnis gebracht werden dürften. Am Kriterium mangelnder Vertrautheit mit den Belangen der betroffenen Person sollte die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers mithin nicht scheitern. Zweifelhaft erscheint vielmehr die Frage nach der Interessenwahrung. Die KESB stellt sich auf den Standpunkt, Grund der Beschwerde sei die Ablehnung des Beschwerdeführers, eine ihm übertragene, für das Wohlergehen von A zentrale Aufgabe wahrzunehmen. Damit handle er nicht in dessen Interesse, sondern verfolge eigene, nicht rechtlich geschützte Interessen. Der Vorinstanz ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Interessen von A gerade auch wahren kann, indem er es ablehnt, Aufgaben zu übernehmen, für deren Erledigung eigentlich die KESB bzw. deren Rechtsdienst zuständig wäre und für die er als juristischer Laie möglicherweise nicht qualifiziert wäre, um dergestalt mögliche negative Folgen, die sich aus seinem Handeln ergeben könnten, von vornherein vom Verbeiständeten abzuwenden. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Beschwerdelegitimation aberkennen möchte, verkennt sie, dass die Interessenwahrung zum Vorteil der betroffenen Person auch in der Vermeidung eines Übernahmeverschuldens gesehen werden kann. Entgegen der Auffassung der KESB ist der Beschwerdeführer somit grundsätzlich zur Beschwerde gegen ihren Entscheid vom 10. Dezember 2013 befugt. Auf das von ihm erhobene Rechtsmittel ist einzutreten. |"}