{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-13-100_2014-04-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10304", "Checksum": "16d54a3157d1f5de720a6ae9966b11c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 13 100", "2014 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.04.2014 3H 13 100 (2014 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 28.04.2014 3H 13 100 (2014 II Nr. 3)\nRegeste:\nDer Beistand ist nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Interessen der betroffenen Person wahrt, indem er es zur Vermeidung eines Übernahmeverschuldens ablehnt, Aufgaben zu übernehmen, für deren Erledigung eigentlich die KESB bzw. deren Rechtsdienst zuständig wäre. | Art. 450 Abs. 2 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n\n| Entscheid: | Für A wurden seit 2008 wiederholt Fremdplatzierungen in psychiatrischen Einrichtungen, Jugendheimen, Sonderschulen und Pflegefamilien angeordnet, die nur durch gelegentliche Kurzaufenthalte bei den Eltern unterbrochen wurden. Der allein sorgeberechtigte Kindsvater verlegte 2010 und 2013 seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2013 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Beistand von A an, bei den drei als unterstützungspflichtige Gemeinwesen in Frage kommenden Gemeinden subsidiäre Kostengutsprachen für die Platzierung von A einzuholen und für den Fall einer Abweisung entsprechende beschwerdefähige Verfügungen zu verlangen. Gegen diesen Entscheid erhob der Beistand Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 3. Umstritten ist im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zunächst die Beschwerdelegitimation des Beistands (…). 3.1. Während der Beschwerdeführer implizit davon ausgeht, zur Beschwerde befugt zu sein, weil es nicht in seinen Aufgabenbereich falle, die Finanzierung einer Unterbringung zu regeln und Lösungen für Kompetenzkonflikte unter den involvierten Behörden zu finden, spricht die Vorinstanz ihm die Beschwerdelegitimation ab. Die Aufzählung der zur Beschwerde Berechtigten in Art. 450 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) sei abschliessend. Vorliegend habe der Beschwerdeführer die Beschwerde in eigenem Namen und nicht als Vertreter von A als betroffener Person erhoben. Da es im angefochtenen Entscheid um die Überprüfung einer fürsorgerischen Unterbringung gegangen sei und es sich nicht um ein Verfahren nach Art. 419 ZGB oder ein Disziplinarverfahren gehandelt habe, könne der Beschwerdeführer seine Befugnis nicht aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ableiten. Wie weiter aus seinem Zwischenbericht vom 22. November 2013 hervorgehe, habe er A, seit er von der KESB per 1. Oktober 2013 zu dessen Beistand ernannt worden sei, bis zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch nicht persönlich getroffen. Die Frage, ob bei dieser Ausgangslage das Erfordernis der faktischen Verbundenheit und der persönlichen Betreuung und Begleitung erfüllt sei, könne jedoch offen bleiben, liege doch der Sinn und Zweck der Beschwerdebefugnis nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB darin, dass nicht eigene, sondern die Interessen der betroffenen Person gewahrt würden, wenn diese dazu nicht imstande sei. Der angefochtene Entscheid offenbare zwei Interessen von A: eine richtige und geeignete Fremdplatzierung und Betreuung sowie die Gewährleistung der Finanzierung des auswärtigen Aufenthalts. Da die KESB vorliegend nicht in der Lage sei, das Interesse nach finanzieller Sicherstellung zu wahren, sei der Beschwerdeführer mit dieser Aufgabe betraut worden. Wenn dieser gegen diesen Auftrag mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde opponiere, sei er gerade nicht im Interesse von A tätig, sondern trage vielmehr dazu bei, dass er seine Hauptaufgabe, nämlich die Weiterführung der gegenwärtigen Betreuung und das Vermeiden weiterer Platzierungsabbrüche, nicht mehr erfüllen könne. Vor diesem Hintergrund müsse die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers auch in Bezug auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB negiert werden. Schliesslich führe der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht aus, welche eigenen Rechte durch die angefochtene Auftragserteilung verletzt seien. Fest stehe, dass ein Beistand die ihm von der KESB übertragenen Aufgaben grundsätzlich auszuführen habe. Erst wenn die KESB Anordnungen erlasse, welche die konkrete Mandatsführung des Beistandes beträfen oder beeinträchtigten oder als Folge unterbliebener Mandatsführung ergingen, sei dessen Beschwerdelegitimation gegeben. In casu sei der Beschwerdeführer daher auch nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nicht beschwerdeberechtigt. 3.2. Zur Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Am Verfahren beteiligt sind in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen, mithin die schutzbedürftige Person, aber auch die Beistandsperson, wenn deren Handlungen oder Unterlassungen Gegenstand eines Verfahrens vor der KESB im Sinn von Art. 419 ZGB geworden sind, sowie im Bereich des Kindesschutzes nebst den Kindern auch deren Eltern (Fassbind, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 138; Steck, FamKomm. Erwachsenenschutz [Hrsg. Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler], Bern 2013, Art. 450 ZGB N 21). Der Begriff der nahestehenden Person ist weit auszulegen. Es handelt sich dabei um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu wahren. Eine Rechtsbeziehung ist nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit. Nahestehende Personen können die Eltern, die Kinder, andere verwandte oder befreundete Personen, Lebenspartner, aber auch Beistände, Ärzte, Sozialarbeiter, Geistliche oder andere Personen, welche die betroffene Person betreut und begleitet haben, sein (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.6.2006, in: BBl 2006 7084; Fassbind, a.a.O., S. 138 f.; Steck, a.a.O.,"}