Die Sache geht an die KESB U., damit diese gemäss Art. 444 Abs. 1 ZGB ihre Zuständigkeit prüft und die sachlich gebotenen Kindesschutzmassnahmen verfügt oder aber das Meinungsaustauschverfahren mit der KESB des Kantons Zug durchführt (vgl. Art. 444 Abs. 2-3 ZGB). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, unterbreitet die zuerst befasste Behörde, nach Lage der Akten die KESB U., die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 444 Abs. 4 ZGB). |