, insb. N 6 f.). Die Vormundschaftsbehörde W. war denn auch am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und folgerichtig ebenso wenig Adressatin des angefochtenen Entscheids. 4.3. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die KESB U. mit Blick auf den Streitgegenstand (…), Art. 444 Abs. 2-4 ZGB und die diesbezügliche Beschwerde- bzw. Klagelegitimation des Gemeinwesens im hier zu beurteilenden Fall beschwerdebefugt ist. Materiell ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinn begründet, als Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist. Die Sache geht an die KESB U., damit diese gemäss Art.