Dies erstaunt indes deshalb nicht, weil der Regierungsstatthalter im angefochtenen Entscheid vom 21. November 2012 die elterliche Sorge von X. gegenüber ihrem Sohn, B., auf Antrag der Beiständin von B. vom 3. Oktober 2012 entzogen hat. Hinzu kommt, dass die Anordnung einer Unmündigkeitsvormundschaft nach Art. 368 aZGB voraussetzte, dass das Fehlen der elterlichen Sorge vorgängig bereits rechtskräftig festgestellt worden war (Schnyder/Murer, Berner Komm., 3. Aufl., Art. 368 ZGB N 96; vgl. auch Langenegger, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 368 ZGB N 1 ff., insb. N 6 f.).