B. habe Wohnsitz in W., womit die entsprechenden zugerischen Behörden zuständig seien (…). Belege dafür, dass und gegebenenfalls in welcher Form sich die Gemeinderäte V. und W. im Vorfeld des angefochtenen Entscheids zur Frage nach der Zuständigkeit für die Übertragung der elterlichen Sorge an den Vater oder die Anordnung einer altrechtlichen Unmündigkeitsvormundschaft nach Art. 368 aZGB ausgetauscht hätten, fehlen zwar. Dies erstaunt indes deshalb nicht, weil der Regierungsstatthalter im angefochtenen Entscheid vom 21. November 2012 die elterliche Sorge von X. gegenüber ihrem Sohn, B., auf Antrag der Beiständin von B. vom 3. Oktober 2012 entzogen hat.