Bei interkantonalen Kompetenzkonflikten stellt sich die Frage, ob das angerufene Gericht auch einen für den anderen Kanton verbindlichen Entscheid fällen kann, der vom Gemeinwesen beschwerdeweise weitergezogen werden kann, oder aber, ob diesfalls ein Klageverfahren nach Art. 120 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) Platz greift (vgl. zum Ganzen: Auer/Marti, Basler Komm. Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 444 ZGB N 25 ff. m.H.). Sind die Gemeinwesen zumindest bei Zuständigkeitskonflikten beschwerdelegitimiert bzw. klageberechtigt (so u.a. Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 31), führt dies zum Schluss, die Legitimation der KESB im hier zu beurteilenden Fall zu bejahen.